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Krankentaggeldversicherung

WIR SORGEN VOR
heisst
EIGENES UNTERNEHMEN FINANZIELL ENTLASTEN.

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen, wenn Ihre Angestellten krank werden (OR 324a). Ohne die richtige Versicherung kann das zu einer finanziellen Belastung werden. Mit einer Krankentaggeldversicherung für Arbeitgeber sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn Sie wegen Krankheit auf Ihre besten Mitarbeitenden verzichten müssen, ist das bereits eine Herausforderung. Wenn die fehlende Arbeitsleistung auch noch finanzielle Folgen für Ihr Unternehmen hat, wiegt das doppelt schwer. Für Entlastung sorgt die Krankentaggeldversicherung.

Wer braucht die Krankentaggeldversicherung?

Wenn Angestellte wegen Krankheit oder Mutterschaft für längere Zeit arbeitsunfähig sind, kann die gesetzliche oder vertragliche Lohnfortzahlungspflicht Unternehmen schnell in finanzielle Bedrängnis bringen. Dieses Kostenrisiko möchten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber minimieren, Ihre Arbeitnehmenden wiederum wollen im Fall einer ernsthaften Erkrankung vor allem eins: ohne Existenzängste genesen.

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt, ist das schon schlimm genug. Unsere Krankentaggeldversicherung, auch Lohnausfallversicherung genannt, sorgt dafür, dass zur fehlenden Arbeitskraft nicht auch noch eine finanzielle Belastung hinzukommt. Nach der vereinbarten Wartefrist erhalten Sie als Arbeitgeber die versicherten Krankentaggeldleistungen, um den Lohn weiterhin bezahlen zu können. Und zwar in der Regel bis zu 730 Tage lang.

Falls der oder die erkrankte Mitarbeitende Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung (1. Säule) hat, werden diese für gewöhnlich nach einem Jahr ausbezahlt und mit den Leistungen der Krankentaggeldversicherung bis zur vereinbarten Höhe koordiniert. Eine zusätzliche Invalidenrente aus dem

BVG (2. Säule)

kann unter bestimmten Voraussetzungen während der Auszahlung des Krankentaggelds aufgeschoben werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Krankentaggeldversicherung obligatorisch?
Nein. Sie zählt zu den freiwilligen Versicherungen, ist jedoch nahezu uneingeschränkt sinnvoll. Vor allem für Unternehmen mit langfristig bestehenden Arbeitsverhältnissen und hohen monatlichen Lohnkosten.
Grundsätzlich schulden die Arbeitgebenden den Beitrag. In der Praxis steuern Arbeitnehmende jedoch bis zu 50 % der Prämie bei, da sie bei einer ernsthaften Erkrankung mit der freiwilligen Taggeldversicherung deutlich besser geschützt sind als ohne.
Darüber bestimmen die Dauer des Arbeitsverhältnisses und welche Skala – die Basler, die Zürcher oder die Berner Skala – zur Anwendung kommt. Bei lebenslanger Betriebszugehörigkeit sind es maximal 46 Wochen, bei Arbeitsverhältnissen zwischen fünf und zehn Jahren etwa drei Monate.
Mit dieser versichern Sie den Arbeitsausfall des Personals bei einem Unfall oder Berufskrankheiten. Die finanziellen Folgen, die langwierige Krankheiten verursachen können, werden vom Versicherer nicht getragen. Mit den Angeboten der ESB können allerdings auch die Krankentaggeld- und Unfallversicherung kombinieren und sparen so Kosten und administrativen Aufwand.
Grundsätzlich ja. Es gilt dabei jedoch die gesetzliche Sperrfrist zu beachten, in der eine kranke Person Kündigungsschutz geniesst: Diese beträgt 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis und mit fünften Dienstjahr sowie 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. Die Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die Frist abgelaufen ist. Sie ist auch dann rechtsgültig, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsvertrags noch andauert.

Wenn der Arbeitgeber keine Versicherung hat, muss er entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (Länge des Anstellungsverhältnisses, Arbeitsort) selbst der Lohnfortzahlungspflicht nachkommen. Mit einer Krankentaggeldversicherung wird der Arbeitgeber nach Ablauf der individuell festgelegten Wartefrist von der Lohnfortzahlung befreit, und die Versicherung zahlt bis zur Genesung bzw. maximal 730 Taggelder – auch wenn die versicherte Person nicht mehr im Betrieb tätig ist bzw. ihr gekündigt wurde.

Bei der Summenversicherung ist die Höhe der Leistung der Versicherung vertraglich genau festgelegt. Tritt ein Schadenfall ein, erhält der Geschädigte die vertraglich vereinbarte Summe, unabhängig davon, ob tatsächlich entsprechende Kosten oder Verluste entstanden sind. Bei einer Schadenversicherung ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall den entstandenen Schaden bzw. zahlt den Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wobei Leistungen Dritter (z. B. IV) angerechnet werden.

Mehr zur Krankentaggeldversicherung erfahren Sie bei einem Beratungsgespräch mit der ESB